Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1)
Ein Ausbau der engebrachten wertsteigenden Einbauten kommt nicht in Frage, da diese mit dem Grundstück/Haus fest verbunden sind und somit in das Eigentum der Eltern, als Hauseigentümer, übergegangen sind.
2)
Für die durch die Einbauten erfolget Wertsteigerung steht Ihnen ein Herausgabeanspruch gem. § 812 BGB
zu, denn Ihre ltern erfahren durch die Einbauarbeiten einen Vermögensvorteil. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eben diese Vermögensvorteil zum Zeitpunkt der Rückgabe durch Sie noch nicht abgewohnt ist. Die Bestimmung der Höhe des vermögensvorteils ist daher äußerst schwierig, denn Sie haben die Einbauten ja noch selbst genutzt.
Eine Vergütung für den Arbeitsaufwand dagegen ist wohl nicht eratzfähig. Diese Arbeitszeit wird als Wertsteigerung nicht in Betracht kommen. Es handelt sich bei Ihrem Anspruch nämlich um einen reinen bereicherungsrechtlichen Anspruch.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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