Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf:
Zum Zeitpunkt der Kündigung am 30.07.2009 bestand nach Ihrer Schilderung ein zur Kündigung berechtigender Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten.
Diese Kündigung könnte geheilt worden sein, wenn Sie danach alle ausstehenden Mieten nachgezahlt hätten.
Nach Ihren eigenen Angaben ist dies aber nicht der Fall, da Sie die Miete für Juni 2008 bislang nicht an den (neuen) Vermieter gezahlt haben.
Die Zahlung an den alten Vermieter befreite Sie nur dann von Ihrer Mietzahlungspflicht gegenüber dem neuen Vermieter, wenn Sie vom Vermieterwechsel im Juni 2008 noch keine Kenntnis hatten.
Andernfalls sind Sie weiterhin dazu verpflichtet, die Miete für Juni 2008 auch an den neuen Vermieter zu zahlen. Dieser muss sich darum nicht selbst kümmern!
Wenn er also mittlerweile die Juni 08 Miete noch nicht erhalten hat - sei es von Ihnen, sei es vom alten Vermieter - ist die Kündigung vom 30.07.2009 also nicht geheilt und der Vermieter kann von Ihnen die Räumung verlangen.
Wenn der Vermieter zudem das Mietverhältnis ordentlich wegen schuldhafter Verletzung Ihrer vertraglichen Pflichten gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
gekündigt hat, wird diese ordentliche Kündigung durch die nachgeholten Mietzahlungen nicht berührt, da diesbezüglich dann kein Nachholrecht mit Heilungswirkung besteht.
Ich gehe daher, vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Kündigungsschreibens, davon aus, dass das Mietverhältnis zum 31.10.2009 endet und der Vermieter von Ihnen die Räumung verlangen kann, andernfalls eine Räumungsklage droht.
Möglicherweise hält er aber nicht an der Kündigung fest, wenn Sie die Juni 2008 Miete nun auch noch zahlen - hat er diese bereits erhalten, besteht ja die Möglichkeit, die Überzahlung mit einer künftigen Miete zu verrechnen.
Es hilft aber alles nichts: Klarheit darüber, ob der Vermieter an der Kündigung festhält, werden Sie nur bekommen, wenn Sie mit ihm oder der Verwaltung reden. Ansonsten können Sie das Risiko einer Räumungsklage nur durch Auszug ausschließen - dieser ist aber vielleicht unnötig, wenn der Vermieter an der Kündigung nicht mehr festhalten sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Hallo Hr. Anwalt
Erstmal vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Das Informationsschreiben über den wechsel des Eigentümers erfolgte im Februar 08, ich habe damals "vergessen" den Dauerauftrag zu ändern und die Mieten vom März, April und Mai 08 wurden vom neuen Eigentümer eingeholt. Das mit der Juni Miete wurde auf dem Mietvertrag notiert, ich bin allerdings auch der einzige von 28 Parteien, der seinen Mietvertrag bis heute nicht bekommen hat.
Bekommt irgendwie alles einen komischen beigeschmack.
Dieses mal war ich Gott sei Dank nicht so naiv und habe einen unterschriftsreifen Mietvertrag vor mir liegen, nur wenn ich dem Umzug irgendmöglich aus dem Weg gehen kann, würde ich dieses natürlich bevorzugen ;-). Was sich in dem Fall aber wohl oder übel mit der fristgerechten Kündigung ja auch in nachzuvollziehender weise erledigt hat.
Mit freundlichem Gruß
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ob sich der Umzug erledigt hat, werden Sie wohl nur durch Rücksprache mit dem Vermieter in Erfahrung bringen können.
Wenn Sie kein Risiko eingehen wollen und schon eine neue Wohnung in Aussicht haben, sollten Sie in der Tat zum 31.10. ausziehen - die Kündigung liegt ja vor.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt