Mietrecht / Mietverhältnis bei Kauf
beantwortet von
Rechtsanwalt Gerhard Raab / Frechen-Königsdorf
Um die Kündigungsfrist bereits laufen zu lassen, bzw. parallel zu den üblichen Verpflichtigungen, wie Kaufvertrag, Zwangsversteigerungseinstellung etc. bereits die Kündigung ausgesprochen zu haben, darf der Noch-Eigentümer (in der Zwangsverwaltung - daher ja eigentlich kein Vermieterstatus mehr!)