Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend und unter Vorbehalt einer anderweitigen Regelung in Ihrem Mietvertrag wie folgt:
§ 566 Abs
, 1 BGB
regelt, dass der Verkauf der an Sie vermieteten Räume keinen Einfluss auf den Mietvertrag hat, bis auf die Tatsache, dass der Erwerber an Stelle Ihres alten Vermieters in den Mietvertrag eintritt.
Mithin besteht allein durch die Tatsache des Verkaufs kein Sonderkündigungsrecht.
Da Ihr Mietvertrag dem Zivilrecht zuzuordnen ist, auch wenn Ihr Vertragspartner eine Behörde ist, ist ein entgegenstehendes öffentliches Interessen zunächst nicht von Bedeutung für den Bestand des Mietvertrages.
Da es sich um Gewerberäume handelt, kommt eine sog, Eigenbedarfskündigung auch nicht in Betracht.
Sollte es jedoch im Einvernehmen beider Vertragspartner (Mieter und Vermieter) zu einer Auflösung des Mietverhältnisses kommen, sollten Sie auf dem Ersatz Ihrer Aufwendungen und Ihrer durch die Beendigung des Vertrags zusätzlich verursachten Kosten bestehen.
Abschließend möchte ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Eine umfassende rechtliche Begutachtung kann diese nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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