Sehr geehrte Anwältinnen, sehr geehrte Anwälte, im August 1998 schloss ich mit meinem jetzigen Vermieter einen Mietvertrag nach dem folgenden Formular (Einheitsmietvertrag): http://home.arcor.de/at.h/Mietvertrag%20vom%201998,%20erste%20Seite_klein.jpg Unter §2, Punkt 2 steht zur Kündigungsfrist: "Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, ..., 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, 12 Monate,wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind". ... Nun habe ich gehört, dass es in 2001 eine Mietrechtsreform gegeben hat, nach der die Kündigungsfrist in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 573c BGB: Fristen der ordentlichen Kündigung">§ 573c BGB</a> geregelt wird und generell nur noch 3 Monate für Mieter beträgt. ... Ist es tatsächlich so, dass, obwohl laut meinem Mietvertrag die Kündigungsfrist 9 Monate beträgt, sie nur 3 Monate beträgt?