Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:
Seit dem 1.Juni 2005 gilt gemäß EGBGB 229 § 3 Abs. 10 auch für Mieter mit alten Formularmietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden und in denen noch die gestaffelten Kündigungsfristen enthalten sind, die mit der Mietrechtsreform im September 2001 eingeführte verkürzte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, wenn die Kündigung nach dem 01.06.2005 zugeht.
Nachdem die Kündigungsfristen in Ihrem Mietvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt sind, werden Sie das Mietverhältnis daher unabhängig von Ihrer Mietzeit mit der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 BGB
kündigen können.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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