Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen ( wie in §7 Absatz 2 aufgeführt) aufgrund eine Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgaben zu bezahlen : Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten die bei Ausführung der Arbeiten durch einen Fachbetrieb zu ortsüblichen Preisen entstehen, an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Für diejenigen Arbeiten, für die §7 Absatz 2 eine verlängerte Ausführungsfrist von zehn Jahren gilt, gelten folgende Prozentsätze: Länger als ein Jahr 15%, länger als zwei Jahre 20%, länger als drei Jahre 30%, länger als 4 Jahre 40%, länger als 5 Jahre 50%, länger als sechs Jahre 60%, länger als sieben Jahre 70%, länger als acht Jahre 80% länger als neun Jahre 90%. ... Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen.