Hier sind unsere Angaben: - Beginn des Mietverhältnisses: 01.08.2002 - Kündigung voraussichtlich zum: 31.08.2005 - Wohnungsgröße: 4 Zimmer, ca. 100 qm, Miete aktuell ca. 800,00 € kalt - Mieter: 2 Erwachsene, Nichtraucher - Mietvertrag einer Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) mit "Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), Fassung 1996" als Vertragsbestandteil - Die Regelungen zu Renovierungsarbeiten finden sich in den AVB: Nr. 4 Erhaltung der Mietsache Nr 4 (1) Der Mieter hat die Mietsache [...] schonend und pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß sauber und von Ungeziefer frei zu halten. [...] ... Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume – gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses – auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. ... 6.Falls wir wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht zu Schönheitsreparaturen bzw. zu einer Endrenovierung verpflichtet sind: Empfiehlt es sich, zusammen mit der fristgerechten Kündigung der Wohnung auf die Unwirksamkeit der Klauseln hinzuweisen und die Vermietergesellschaft aufzufordern, diese Unwirksamkeit anzuerkennen?