Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten möchte.
1) Die Schönheitsreparaturklausel halt ich für wirksam. Zwar spricht § 3 Absatz 3 für einen starren Fristenplan, der nach der Rechtsprechung unzulässig ist. Jedoch wird dieser durch die Regelungen aus § 3 Absatz 4 durchbrochen, da dort grundsätzlich Ausnahmen möglich sind.
Wenn Sie daher beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen, sind Sie von einer etwaigen Kostenzahlung befreit. Ansonsten haben Sie sich anteilig entsprechend der Regelung in § 3 Absatz 6 an den Kosten zu beteiligen. Dies richtet sich nach den Fristen bzw. auch nach dem Grad der tatsächlichen Abnutzung. Wenn Ihnen dieser deutlich unterdurchschnittlich erscheint, weisen Sie Ihren Vermieter darauf und insbesondere auch auf die Regelung in § 3 Absatz 4 hin.
2) Meines Erachtens dürfte die Klausel wirksam sein. Es sollen ja dadurch Einsparungen vorgenommen werden, die für die Vornahme von Schönheitsreparaturen verwendet werden sollen. Wenn ich dies richtig deute, sind dies ersparte Mietkosten des Mieters, die den Sinn haben, ihm die Beteiligung an den Kosten für fällige Schönheitsreparaturen zu erleichtern.
3) Hierzu darf auf die Beantwortung unter 1) verwiesen werden.
4) Sie sind dazu verpflichtet, dem Vermieter Ihre Telefonnummer und die neue Anschrift zu nennen, da Sie diesbezüglich eine Mitwirkungsobliegenheit trifft, wenn nur so eine Vereinbarung über einen Besichtigungstermin getroffen werden kann.
Dies gilt auch, wenn sich in dem Haus eine baugleiche Wohnung befindet. Sie haben es grundsätzlich zu dulden, wenn ein Interessent sich im bereits gekündigten Mietverhältnis Ihre Wohnung anschauen möchte, wenn dies rechtzeitig vorher angekündigt wird.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Vielen Dank zunächst für Ihre Antwort. Ich habe einen klaren Eindruck über die Rechtslage gewinnen können.
Eine Rückfrage noch:
Heute habe ich die Bestätigung meiner Kündigung erhalten. Auf diesem Schreiben findet sich auch folgender Hinweis:
"Ergibt sich aus dem Wohnungsabgabetermin eine notwendige Nachbesichtigung wegen festgestellter Mängel, die vom Mieter selber beseitigt werden, dann ist dieser notwendige Zeitaufwand vom Mieter zu bezahlen.
Festgestellte Mängel, die durch den ausziehenden Mieter zu verantworten sind und nicht abgestellt werden, sind von diesem wegen positiver Vertragsverletzung über eine Schadensersatzberechnung abzugelten."
Diese Regelung (Satz 1) ist nicht im Mietvertrag enthalten, auch habe ich sonst keine solche oder ähnliche Vereinbarung mit meinem Vermieter getroffen.
Ist die Abwälzung von personellem Aufwand, wie aus dem Hinweis zu entnehmen, tatsächlich von mir zu tragen, wenn dies nicht vorher vereinbart wurde?
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine solche einseitige Ab- bzw. Umwälzung halte ich für nicht zulässig.
Einseitig kann der Vermieter diese Regelung nicht zum Bestandteil des Mietvertrages machen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass Sie, falls Sie darauf gar nicht weiter reagieren, dieses in einem „Hinweis“ versteckte „Angebot“ möglicherweise konkludent annehmen. Mit anderen Worten: durch schlüssiges Verhalten (in diesem Fall einfaches Schweigen auf den „Hinweis“) nehmen Sie womöglich die genannte Bedingung an.
Zur Sicherheit empfehle ich Ihnen daher, dass Sie diesem „Hinweis“ schriftlich widersprechen, indem Sie klarstellen, dass Sie damit nicht einverstanden sind und sich hieran nicht gebunden sehen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und dass Sie Ihre Angelegenheit in Kürze für sich zufriedenstellend regeln können.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt