Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Geplante Modernisierungsarbeiten berechtigen grundsätzlich allein nicht zu einer Kündigung im Sinne von § 573 Absatz 2 Nr. 3 BGB
(Verhinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung).
Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass das Weiterbestehen des Mietverhältnisses den Vermieter nicht daran hindert, Sanierungen am Gebäude vorzunehmen. Vielmehr ist der Mieter nach der Regelung in § 554 BGB
verpflichtet, die rechtzeitig angekündigte und berechtigte Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Was anderes kann dann geltend, wenn die Maßnahme bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht möglich ist, oder die Wohnung insgesamt wegfällt.
Die Pflicht zur Ankündigung der Modernisierung ergibt sich aus § 554 Abs. 3 BGB
. Spätestens 3 Monate vor Beginn der Baumaßnahme ist die Modernisierung anzukündigen. Dabei sind u.a. der voraussichtliche Beginn, der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsarbeiten zu benennen. Werden die Maßnahmen nicht rechtzeitig angekündigt, besteht keine Pflicht des Mieters zur Duldung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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