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Sanierung AlbauWohnung bei langjährigem Mietvertrag

24. Januar 2015 18:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Guten Tag,
wir haben ein Mehrfamilienhaus gekauft welches bis auf eine Wohnung saniert ist.Diese Wohnung ist im original Altbauzustand und hat weder Bad noch Heizung. Die Toilette befindet sich auf der halben Treppe.
Nun wollen wir die Wohnung sanieren , Heizung und Bad einbauen.
Der Mietvertrag besteht seit 1988, die Miete ist entsprechend gering.
Die Mieterin bewohnt die Wohnung zwar nur noch sporadisch ( 2-3 Mal im Jahr für kurze Zeit) , möchte die Wohnung aber aus nostalgischen Gründen nicht aufgeben und auch keine höhere Miete zahlen.
Die Mieterin könnte vn unserer Seite aus die Wohung nach der Sanierung gern weiterhin behalten wird sich aber wahrscheinlich die dann viel höhere Miete nicht leisten können der wollen, was Sie schon signalisiert hat.
Nun meine Fragen: wenn wir die Mieterin wg der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Wohnung kündgen, wie lange ist die First?
Oder wenn wie sie nicht kündigen kann sie gegen die Sanierung Einspuch erheben ?
mfg

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Geplante Modernisierungsarbeiten berechtigen grundsätzlich allein nicht zu einer Kündigung im Sinne von § 573 Absatz 2 Nr. 3 BGB (Verhinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung).

Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass das Weiterbestehen des Mietverhältnisses den Vermieter nicht daran hindert, Sanierungen am Gebäude vorzunehmen. Vielmehr ist der Mieter nach der Regelung in § 554 BGB verpflichtet, die rechtzeitig angekündigte und berechtigte Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Was anderes kann dann geltend, wenn die Maßnahme bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht möglich ist, oder die Wohnung insgesamt wegfällt.

Die Pflicht zur Ankündigung der Modernisierung ergibt sich aus § 554 Abs. 3 BGB . Spätestens 3 Monate vor Beginn der Baumaßnahme ist die Modernisierung anzukündigen. Dabei sind u.a. der voraussichtliche Beginn, der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsarbeiten zu benennen. Werden die Maßnahmen nicht rechtzeitig angekündigt, besteht keine Pflicht des Mieters zur Duldung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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