. § 2 des Verwaltervertrages insbesondere: "1. die Vermietung/Verwaltung/Bewirtschaftung und Instandsetzung, Modernisierung der Wohnung; 2. der gesamte wohnungswirtschaftliche Schriftverkehr mit den Mietern, Miteigentümern und Pächtern einschließlich des Abschlusses und der Kündigung der für die Bewirtschaftung der Wohnung notwendigen Miet- und Pachtverträge; 3. die Einziehung, notfalls die Beitreibung der Miet- und Pachtgelder, die Wahrnehmung und Erhaltung der dem Wohnungseigentümer zustehenden Vermieterrechte, die gesetzliche Geltendmachung aller Ansprüche aus den Miet- und Pachtverhältnissen, erforderlichenfalls die Inanspruchnahme der Hilfe geeigneten Rechtsanwaltes (nach Absprache mit dem Käufer)..." ... Gemäß Urteil des BGH vom 18.01.2006 kann der Vermieter die Kaution in entsprechender Höhe so lange zurückhalten, bis auch die Abrechnungsfrist für Betriebskosten abgelaufen ist. ... Der Vermieter kann die Kaution in entsprechender Höhe dann so lange zurückhalten, bis die Abrechnungsfrist für Betriebskosten abgelaufen ist.