Ich möchte die Wohnung nicht mehr mieten und schon für den 1.9. einen Nachmieter suchen (ist mit der Hausverwaltung geklärt). 3.) ... Bereits von mir recherchiert: - es liegt keine gewerbsmäßige Ausübung einer Vermittlung von Wohnungen vor, daher entfällt die Erlaubnisbedürftigkeit nach § 34c GewO - als Wohnungsvermittler muss ich daher auch nicht gekennzeichnet sein, da § 6 Abs. 1, Satz 1 WoVermG nur bei gewerbsmäßiger Ausübung greift (Ausnahmetatbestand des § 7 WoVermG) Frage: ===== Wie kann ich es rechtssicher schriftlich festhalten, dass der Nachmieter diese Provision übernimmt, sobald der Mietvertrag zustanden kommt? Beispiel: Privater Vermittlungsvertrag zwischen Vermittler (Namen, Anschrift, ...) und Mietinteressent (Namen, Anschrift, ...) für Objekt (Adresse der Wohnung) §1 ) In beiderseitigem Einvernehmen zahlt der Mietinteressent nach Zustandekommen des Mietvertrags ein Entgelt in Höhe von 980,00 EUR in Worten NEUNHUNDERNEUZIG EURO an den Vermittler. §2 ) Der Entgeltanspruch des Vermittlers ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Mietvertrags mit dem vom Vermittler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner.