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Vermieter unterschreibt Mietvertrag mit Nachmieter, vor Absprache Abstand Küche

17. Dezember 2021 18:08 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller


Beim Einzug in meine aktuelle Wohnung habe ich für eine Einbauküche 750€ Abstand gezahlt.

Jetzt habe ich die Wohnung fristgerecht gekündigt. Da der Vermieter sofort mit Nachmietersuche anfangen wollte, habe ich ihm den Betrag mitgeteilt, welchen ich für die Küche haben möchte.

Nun hat der Vermieter einen Nachfolger gefunden, und mit ihm sofort einen Mietvertrag unterschrieben, ohne dass der Nachmieter und ich uns über die Höhe des Abstandes einig waren. Ich war bei der Wohnungsbesichtigung nicht dabei.
Dementsprechend ist dem Nachmieter der Preis der Küche zu hoch. Der Vermieter habe wohl gesagt, wenn wir uns über den Preis nicht einig sind, müsse ich ja die Küche mitnehmen. Unter diesen Umständen habe ich für eine Verhandlung keinen Hebel mehr.

Beide wusste über die von mir angestrebte Höhe des Abstandes Bescheid. Das habe ich schriftlich.

Kann ich Geld vom Vermieter verlangen, wenn der Nachmieter sich weigert den Abstand zu zahlen?
Welche Möglichkeiten habe ich sonst mich nicht über den Tisch ziehen zu lassen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Mietvertrag zwischen dem Nachmieter und dem Vermieter und ein eventueller Kaufvertrag über Küchenschränke und Küchengeräte sind 2 voneinander getrennte Verträge.
Sie haben nichts mit dem Mietvertrag mit dem Nachmieter zu tun und der Vermieter hat nichts mit dem Kaufvertrag zu tun, den Sie mit dem Nachmieter schließen wollen.

Deshalb war der Vermieter berechtigt, Ihre Kaufpreiswünsche beim Abschluss des Mietvertrags zu ignorieren. Für eine Abstandsforderung gegen den Vermieter fehlt es an der Rechtsgrundlage.

Wenn Sie sich mit dem Nachmieter nicht über einen Kaufpreis einigen können, müssen Sie die Küche tatsächlich aus der Wohnung entfernen und die Wohnung nach § 546 BGB geräumt an den Vermieter herausgeben, damit dieser die Wohnung dem Nachmieter überlassen kann.

Als Druckmittel gegen den Nachmieter können Sie nur nehmen, dass es für diesen teurer währe, wenn er sich eine neue Küche kaufen muss.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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