Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Mietvertrag zwischen dem Nachmieter und dem Vermieter und ein eventueller Kaufvertrag über Küchenschränke und Küchengeräte sind 2 voneinander getrennte Verträge.
Sie haben nichts mit dem Mietvertrag mit dem Nachmieter zu tun und der Vermieter hat nichts mit dem Kaufvertrag zu tun, den Sie mit dem Nachmieter schließen wollen.
Deshalb war der Vermieter berechtigt, Ihre Kaufpreiswünsche beim Abschluss des Mietvertrags zu ignorieren. Für eine Abstandsforderung gegen den Vermieter fehlt es an der Rechtsgrundlage.
Wenn Sie sich mit dem Nachmieter nicht über einen Kaufpreis einigen können, müssen Sie die Küche tatsächlich aus der Wohnung entfernen und die Wohnung nach § 546 BGB geräumt an den Vermieter herausgeben, damit dieser die Wohnung dem Nachmieter überlassen kann.
Als Druckmittel gegen den Nachmieter können Sie nur nehmen, dass es für diesen teurer währe, wenn er sich eine neue Küche kaufen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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