Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
1. Sie können mit einem potentiellen Nachmieter vereinbaren, dass dieser Ihnen bei Zustandekommen des Mietvertrags eine Ablöse für die zurückgelassenen Gegenstände zahlt. Diese Vereinbarung sollte schriftlich unter Nennung des Betrags und einer Auflistung der Gegenstände erfolgen. Kommt es zum Abschluss des Mietvertrags, sind Sie zur Übereignung der Gegenstände, der Nachmieter zur Zahlung des vereinbarten Betrags verpflichtet. Achten Sie aber darauf, dass der zu zahlende Betrag im Verhältnis zum Zustand und Wert der Gegenstände steht. Ansonsten könnte dies zur Unwirksamkeit des Vertrags führen.
2. Ein Makler hat nicht mehr Rechte als Sie. Insofern ist ein Vertrag zwischen einem Makler und einem Nachmieter nicht wirksamer als der Ihre. Fraglich dürfte auch sein, ob der Vermieter überhaupt die Einschaltung eines Maklers wünscht.
Sie sollten Ihrem Vermieter mitteilen, dass Sie eine Abstandssumme vom künftigen Nachmieter fordern. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, Ihren Abstandswunsch gegenüber dem Nachmieter durchzusetzen. Sollte der Vermieter die Wohnung vermieten, ohne dass der Nachmieter zuvor eine Übernahmevereinbarung mit Ihnen getroffen hat, hätten Sie keinen Anspruch gegenüber dem Nachmieter.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
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