Die Mieträume wurden auf Kosten des Vermieters renoviert, wir konnten die Farben aussuchen. ... (wurde nicht) 2.Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen: a.In Küchen, Bändern und Duschen, all 3 Jahre b.In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten, offenen Balkonen und Loggien, alle 5 Jahre c.In allen anderen Räumen alle 7 Jahre. 3.Verlangt es der Zustand der Räume und trifft nicht den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit daran, sind die laufenden Schönheitsreparaturen wie folgt auszuführen: a.Bei Übergabe renovierter Räume vor Ablauf des jeweils ersten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn, oder b.Bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des jeweils ersten in Ziffer 2 genannten Fristzeitraumes seit Mietbeginn vor Ablauf des jeweils nächsten Fristenzeitraumes. 4.Von den in Ziffer 2 genannten Fristenzeiträumen kann abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert. 5.Die Gewähr, das die Schönheitsreparaturen fachgerecht ausgeführt werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder minder, übernimmt derjenige Vertragspartner, der sie vorzunehmen hat. ... Soweit Fußböden mit Belägen mieterseitig abgedeckt werden, ist spätestens beim Auszug der alte Zustand ordnungsgemäß herzustellen.