Zeitmietvertrag gem. § 575 BGB
beantwortet von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske / Wallenhorst
Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mietvertrag ( NRK Nr. 545) lautet wie folgt: § 2 Mietzeit und Kündigung (Von verschiedenen Möglichkeiten wurde folgende angekreuzt) Dieses Mietverhältnis ist ein Zeitmietvertrag gemäß § 575 BGB. ... Er will mit uns aber einen neuen Mietvertrag abschließen, wir sind allerdings der Auffassung, dass sich der derzeitige Mietvertrag (an dessen Weitergeltung wir ein bestimmtes Interesse haben, z.B. längere Kündigungsfrist u.a.) nach Wegfall der Befristungsgründe automatisch in einen unbefristeten Mietvertrag verlängert. ... Wenn die Befristung nicht rechtswirksam erfolgt ist, haben wir dann jetzt schon einen unbefristeten Mietvertrag?