Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Immobilienfirma kann das Mietverhältnis nicht kündigen, jedenfalls nicht mit dem Kündigungsgrund Eigenbedarf, da dieser bei ihr nicht vorliegt. Sie könnte allenfalls nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB
den Grund der Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung geltend machen. Hierzu müssten folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Die Mietsache soll anderweitig verwertet werden.
Die vorgesehene Verwertung muss nach den Gesamtumständen angemessen sein.
Der Bestand des Mietverhältnisses muss der Verwertung entgegenstehen.
Durch die Hinderung der Verwertung müssen erhebliche Nachteile eintreten.
Ob diese Voraussetzungen im konkreten Falle vorliegen, kann aufgrund der Sachverhaltsangaben nicht beurteilt werden. Auch ist zu bezweifeln, dass sich die Immobilienfirma den Stress mit einer eigenen Kündigung des Mietverhältnisses antun wird.
Sie können dagegen erst die Kündigung wegen Eigenbedarfs erklären, wenn Sie als Eigentümer in das Mietverhältnis eingetreten sind. Sofern sich die Mieter gegen die Kündigung zur Wehr setzen, laufen Sie natürlich Gefahr, einen langwierigen und unter Umständen auch kostspieligen Rechtsstreit um die Räumung zu führen. Insofern besteht mit dem Kauf des Hauses schon ein erhebliches Risiko.
Ich würde Ihnen daher anraten, das offene Gespräch mit den Mietern zu suchen und vorab für den Fall Ihres Eigentumserwerbs einen Aufhebungsvertrag zu schließen, in welchem Sie den Mietern beim Umzug entgegenkommen. Wenn man ihnen Ihre feste Absicht des Erwerbs und der Eigennutzung des Hauses vor Augen führt, sollten sich die Mieter eigentlich auf eine angemessene Aufhebungsvereinbarung einlassen, da auch sie ansonsten mit einem Räumungsrechtstreit konfrontiert wären. So hätten sie ausreichend Zeit, sich nach neuem Wohnraum umzusehen, und hätten durch Ihr Entgegenkommen noch etwas gewonnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
20.09.2013 | 20:43
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
Was genau verstehen Sie unter einer angemessenen Aufhebungsvereinbarung?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.09.2013 | 09:29
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Ein Mietvertrag kann wie jeder andere Vertrag auch mit dem übereinstimmenden Willen beider Parteien durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet werden. Da die Mieter grundsätzlich kein gesteigertes Interesse an der Beendigung des Vertrags haben, könnten Sie Ihnen dafür in der Vereinbarung angemessene Gegenleistungen zusichern, wie beispielsweise die von Ihnen vorgeschlagene Umzugskostenbeihilfe oder auch einen Mieterlass in den letzten Monaten. Dies kann halt frei zwischen den Parteien verhandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt