Ersatz des Fußbodenbelages bei übermäßigen Abnutzungserscheinungen, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innetüren sowie der Fenster und außentüren von innen und die Beseitigung kleinerer Schäden, die ein Schönheitsreparaturen ausführender Handwerker üblicherweise mit ausführt. ... War eine Anfangsrenovierung der Wohnung nicht nötig, so gilt folgendes: a) der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen -, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen - ansonsten spätestens unter Maßgabe der in § 10 Abs. 2 genannten Fristen, sach- und fachgerecht auszuführen bzw. von einem Fachhandwerker ausführen zu lassen. ... Der Mieter erstattet dem Vermieter alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die sich daraus ergeben, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht fristgemäß ausführte und der Nachmieter z.B. nicht rechtzeitig einziehen konnte (also alle Folgeschäden)."