Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.
1.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Miete steht Ihnen nicht zu. Soweit Sie nunmehr einen Mangel in Form von Schimmelbefall festgestellt haben, so können Sie für die Zukunft die Miete mindern, §536 BGB
, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht zur Mietminderung tritt bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels kraft Gesetzes ein. Allerdings muss der Mieter gemäß §536c BGB
den Mangel gegenüber dem Vermieter anzeigen. Dies haben Sie nach Ihren Sachverhaltsangaben bereits getan. Der Höhe nach kann die Mietminderung, je nach Einzelfall, bis zu 20% betragen, wenn hiervon Räume betroffen sind, in welchen sich der Mieter überwiegend aufhält.
Neben der Mietminderung können Sie das Mietverhältnis kündigen. Soweit der Schimmelbefall eine nicht unerhebliche Gesundheitsgefährdung darstellt, so kann das Mietverhältnis außerordentlich, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden, §569 BGB
. Dies ist anhand von objektiven Maßstäben des Einzelfalls zu beurteilen. Da nähere Angaben vorliegend fehlen, kann eine abschließende Beurteilung der Höhe der Mietminderung sowie der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nicht erteilt werden.
2.
Bzgl. der vom Schimmel befallenen Möbel steht Ihnen gemäß §536 a BGB
dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder aber den Mangel nicht beseitigt und Ihnen hierdurch ein Schaden entsteht. Der Ersatz solcher Schäden kann auch nach Auffassung des BGH nicht durch Klauseln des Mietvertrages ausgeschlossen werden. Der Vermieter ist daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn der Schimmelbefall aus seiner Sphäre stammt. Der Höhe nach können die Anschaffungskosten herangezogen werden, wobei Sie sich einen Abzug „Alt gegen Neu“ anrechnen lassen müssten.
3.
Zur Entsorgung der zerstörten Möbel sind Sie als Eigentümer verpflichtet. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind Sie zudem als Mieter verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Soweit Ihnen durch die Entsorgung Kosten entstehen, können Sie auch diese als Schadensersatz gegenüber dem Vermieter geltend machen.
4.
Die Kaution ist als Sicherungsmittel für Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter gedacht. Der Vermieter kann die Kaution also nur einbehalten, soweit ihm eigene Ansprüche gegen den Mieter zustehen. Inwieweit dies der Fall ist, kann nicht beurteilt werden. Bzgl. des Schimmelbefalls kann ein solches nur Vorliegen, soweit sich herausstellen sollte, dass der Schimmelbefall durch mangelhaftes Lüftungsverhalten bedingt ist.
Auch für eine mögliche Übergangsunterkunft können Sie Schadensersatz verlangen, aber nur insoweit als die eigentliche Miete, dies Sie momentan ungemindert schulden, überschritten wird. Sie trifft hierbei eine Schadensminderungspflicht, d.h. Sie müssen eine Wohnung wählen, die einen ortsüblichen Mietzins unterliegt.
Abschließend rate ich Ihnen an, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da die Frage nach der Höhe der Mietminderung sowie des Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Einzelfallprüfung bedarf und auch die Ursache des Mangels durch den Vermieter bestritten werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe