Mieterhöhung mit falscher Wohnfläche
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus / Trier
Sehr geehrte Damen und Herren, ich benötige Ihre Hilfe bei der Bewertung eines Mieterhöhungsverlangens nach §558 BGB, bei der mein Vermieter V eine falsche Wohnfläche zugrunde legt. == Ausgangslage == - Wohnung mit Dachschrägen - Mietvertrag aus dem Jahr 2003, darin keinerlei Aussage zur Größe oder Berechnungsmethode von Wohn- oder anderen Flächen - Teilinklusivmiete, seit 7 Jahren unverändert == Mieterhöhungsverlangen von V == - begründet mit aktuellem (nicht qualifiziertem) Mietspiegel der Stadt, darin bezeichnet zwei Mietspannen (aufgrund von Ausstattungsklasse, Größe und Bauperiode): -- Gut/40-70 m²/vor 1949: von 3,79 bis 6,73 €/m² -- ("bzw. aufgrund der Sanierung Ihrer Wohnung 1996") Gut/40-70 m²/1996-2001: von 3,67 bis 7,15 €/m² - Aufzählung positiver, Wohnwert bildender Merkmale laut Mietspiegel V erklärt dann (Anmerkung in eckigen Klammern von mir): ----- Die bisher gezahlte Teilinklusiv-Miete betrug 300 EUR (inkl. ... In Anbetracht der Merkmale und Ausstattung der Wohnung halte ich eine Erhöhung der Teilinklusiv-Miete in Höhe von 10% auf 330 EUR für angemessen. ... An welche Zahlen und Einordnungen aus seinem Mieterhöhungsverlangen ist V gebunden?