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Fristlose Kündigung und Räumungsklage durch Vermieter

14. Februar 2025 14:45 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich begehre als Mieterin die vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags mit wechselseitig erklärtem Kündigungsausschlusses von 2 Jahren, weil ich unverschuldet arbeitslos wurde (arbeitgeberseitig gekündigt) und zum 01.03.2025 nun 600 km entfernt eine neue Arbeitsstelle gefunden habe.
Mehrere Versuche, einen Aufhebungsvertrag zu erwirken plus der Gestellung von drei mehr als solventen zumutbaren Nachmietern, die gern den Mietvertrag fortführen bzw. neu abschließen möchten, sind unbeantwortet geblieben.
Die Verwaltung ist dafür bekannt, erst vor Gericht tätig zu werden.
Das bedeutet, ich müsste im schlimmsten Fall bis Ende Februar 2026 die Miete fortzahlen.

Nun überlege ich den Fall, dass ich die Miete ab dem 01.03.2025 nicht mehr zahlen und nach zwei Monaten Mietrückstand die fristlose Kündigung erhalten würde. Die Wohnung wäre dann schon gemalert und gereinigt, jedoch wird die Übergabe vermutlich durch den Vermieter verweigert werden.
Daher würde mir wohl eine Räumungsklage drohen.
Auch Kaution würde mir vermutlich nicht mehr zurückgezahlt werden.
Mit welchen Kosten hätte ich zu rechnen inkl. Räumungsklage?

14. Februar 2025 | 15:13

Antwort

von


(2320)
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50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

In Ihrer Situation, in der Sie die Miete ab dem 01.03.2025 nicht mehr zahlen und dadurch einen Mietrückstand von zwei Monaten verursachen, könnte der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen.

Sollte der Vermieter die Wohnung nicht freiwillig zurücknehmen, könnte er eine Räumungsklage einreichen.


II.

Die Kosten einer Räumungsklage setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen:


1.

Gerichtskosten:

Diese richten sich nach dem Streitwert, der in der Regel die Jahresnettokaltmiete beträgt.

Wenn Ihre monatliche Nettokaltmiete beispielsweise 700 Euro beträgt, wäre der Streitwert 8.400 Euro. Die Gerichtskosten könnten sich dann auf etwa 3.193,60 Euro belaufen, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.


2.

Anwaltskosten:

Sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, kommen die Anwaltskosten hinzu. Diese richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und können erheblich sein, insbesondere wenn der Fall durch mehrere Instanzen geht.


3.

Kosten der Zwangsräumung:

Sollten Sie die Wohnung nicht freiwillig räumen, könnte der Vermieter die Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher veranlassen. Diese Kosten müssen Sie ebenfalls tragen, wenn Sie den Prozess verlieren.


4.

Verlust der Kaution:

Ihre Kaution könnte einbehalten werden, um ausstehende Mietzahlungen oder Schäden an der Wohnung zu decken.


III.

Zusammengefasst könnten die Gesamtkosten, einschließlich der Gerichtskosten, Anwaltskosten und Kosten der Zwangsräumung, mehrere tausend Euro betragen.

Es wäre ratsam, weiterhin zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu finden, um diese Kosten zu vermeiden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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