Sehr geehrte Fragenstellerin,
Sehr geehrter Fragensteller,
ich möchte Ihre Frage anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Leider stimmt Ihre Rechtsauffassung:
Auf die sogenannte Nachmieterkündigung braucht sich der Vermieter nicht einzulassen. Es ist zwar weit verbreitet, dass der Vermieter den Mieter aus einem unbefristeten Mietvertrag entlässt, wenn dieser einen oder mehrere geeignete Nachmieter stellt, aber einen Rechtsanspruch hat der Mieter darauf nicht.
Die Nachmieterkündigung ist im Gesetz nicht geregelt, sondern es handelt sich um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Instrument. Die Nachmieterkündigung wurde von der Rechtsprechung zunächst bei Zeitmietverträgen und später auch bei unbefristeten Verträgen herangezogen, wenn der Mieter eine lange Kündigungsfrist von 6 bis 12 Monaten einhalten musste.
Durch die Mietrechtsreform von 2001 kann der Mieter einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn nicht vertraglich eine längere Frist vereinbart wurde. Wegen dieser kurzen Kündigungsfrist ist es wohl eher unwahrscheinlich, dass die Gerichte einer Nachmieterkündigung gegen den Willen des Vermieters durch Urteil zustimmen.
Wegen dieser 3 Monatsfrist ist die Nachmieterkündigung gegen den Willen wohl nur noch möglich, wenn der Vermieter den Nachmieter akzeptiert oder wenn im Mietvertrag eine Nachmieterklausel vereinbart wurde.
In einigen Mietverträgen finden sich Nachmieterklauseln. Man unterscheidet zwischen der sogenannten echten Nachmieterklausel und der unechten Nachmieterklausel.
Bei der echten Nachmieterklausel hat der Mieter die Befugnis, einen Nachmieter zu stellen. Davon unterscheidet sich die unechte Nachmieterklausel darin, dass der Mieter nur das Recht hat, aus dem Vertrag auszuscheiden.
Wenn Sie keine Nachmieterklausel in Ihrem Mietvertrag haben, sind Sie wohl auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen.
Da Sie wissen, wer die neue Mieterin ist, können Sie natürlich mit Ihr Kontakt aufnehmen. In einem Gespräch können Sie vielleicht erreichen, dass die neue Mieterin schon eher in die Wohnung einzieht.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.
Wenn noch Sie noch Nachfragen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 01.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen dank für die schnelle Antwort! Was ist mit der Pflegebedürftigkeit meiner Großmutter ? Ich habe gehört das bei eintritt einer Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Mieter auch sofort kündigen darf so wie z.B. auch bei umzug wegen Beruf etc...Die Pflegebedürftigkeit trat plötzlich und unerwartet von einem auf den anderen Tag ein.
Sehr geehrter Fragensteller,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Gefestigte Rechtsprechung ist, dass die gesetzliche Kündigungsfrist des § 573c BGB: Fristen der ordentlichen Kündigung
von 3 Monaten in der Regel nicht verkürzt wird (LG Flensburg WuM 1976, 161).
Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, ist eine Abkürzung im Wege einer Vertragsaufhebung denkbar. Da von dem eindeutigen Geseteswortlaut gegen den Willen des Vermieters abgewichen wird, hat die Rechtsprechung in solchen Fällen einen sehr hohen Maßstab angelegt.
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit vor der Mietrechtsreform von 2001 mit der Einführung der 3monatigen Kündigungsfrist des § 573c BGB: Fristen der ordentlichen Kündigung
in einigen Fällen eine Vertragsaufhebung angenommen, z.B.:
- Bei schwerer Krankheit des Mieters und dadurch bedingten Umzug
- nicht voraussehbarem beruflich bedingten Ortswechsel (LG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WuM%201988,%20125" target="_blank" class="djo_link" title="WuM 1988, 125 (3 zugeordnete Entscheidungen)">WuM 1988, 125</a>)
Die Vertragsaufhebung gegen den Willen des Vermieters setzt voraus, dass einem Mieter mit geringem Einkommen, der aus dringenden wirtschaftlichen Gründen einen Mietvertrag kündigen muss, ein Einhalten der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Gleichzeitig darf dem Vermieter die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist keine Vorteile bringen.
Bei einer verhältnismäßig kurzen Restlaufzeit des Mietvertrages entfällt das berechtigte Interesse des Mieters auf Vertragsaufhebung. Das LG Gießen hat 7 Monate als kurze Restlaufzeit angesehen, das LG Arnsberg sogar ein Jahr.
Bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beurteile ich die Chancen, dass ein Gericht in Ihrem Sinne entscheidet, eher gering.
Die Kündigungsfrist ist mithin einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin