Der Sachverhalt ist folgender: Ich bin seit 1985 Mieterin einer Wohnung bei einem Vermieter, der über einen Wohnungsbestand von mehreren Tausend Einheiten verfügt. ... Zum 31.03.2007 habe ich das Mietverhältnis gekündigt. ... Er verpflichtet sich, die Mieträume, die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln und von Ungeziefer frei zu halten. (2)Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen auf seine Kosten ordnungsgemäß auszuführen, sowie Rollläden und etwaige dazugehörige Antriebsmotoren, Licht- und Klimaanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, ... und dergleichen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen. (3)Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen..... (4)Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm.... schuldhaft verursacht werden. (5)Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.