Mein Vermieter hat dies verweigert: „….Laut § 2 Absatz 2 gem. ... Vermieter und Mieter sind darüber einig, dass diese Fristen erst bei Übergabe der Mietsache zu laufen beginnen. (4)Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgenden Maßstäben zu bezahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 % der Kosten, liegen Sie länger als zwei Jahre zurück, 66 %, länger als 3 Jahre 100 %. ... Die Mieter ist berechtigt, anstelle seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen bis kurz vor Ende der Mietzeit fachgerecht auszuführen Muss ich hier irgendwelche Schönheitsreparaturen durchführen ?