Sehr geehrter Ratsuchender,
da ich nicht alle Umstände des Falles kenne, kann ich Ihnen nur einen Leitfaden liefern,was in Ihrer Situation als Maßnahme sinnvoll sein kann:
Zunächst sollte ein Anwalt prüfen, ob der zeitmietvertrag überhaupt wirksam vereinbart wurde. Erst dann ergeben sich weitere Prüfungen.
1. Vereinbart werden kann in Deutschland grundsätzlich alles, bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit oder sonstiger gesetzlicher Vorgaben.
2. Das heißt, dass die Vermieterin Euro 15.000 fordern kann, Sie müssen das „Angebot“ dann verhandeln oder versuchen, den Vertrag zu kündigen.
3. Sie können versuchen, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Ein solches Recht steht Ihnen gemäß § 543 Abs. 3 BGB
zu, wenn die Wohnung mangelhaft ist und den Mängeln nicht abgeholfen wird nach einer von Ihnen gesetzten Abmahnung/Frist zur Beseitigung. Ob bei Ihnen der Kündigungsgrund gegeben ist, sollten Sie vorab mit sämtlichen Unterlagen/Beweisen von einem Anwalt klären lassen. Ich kann ohne die Dokumente dazu keine Prognose abgeben.
4. Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Küche nach Zeitwert abzulösen ist, gilt diese vertragliche Vereinbarung. Allerdings können Sie natürlich nachträglich etwas anderes vereinbaren. Wenn Sie sich darauf einlassen, müssen Sie die Küche kostenlos dalassen. Ansonsten würde ich Ihnen raten, die Küche mitzunehmen (wenn es sich um Ihr Eigentum handelt). Denn Sie laufen Gefahr, dass Sie die Vermieterin auf Zahlung verklagen müssen bzw Ihre Küche beschädigt wird, wenn Sie die Küche nach Auszug in der Wohnung belassen.
5. Wenn Ihnen die eine Monatsmiete erlassen wurde, kann die Vermieterin Sie nicht zwingen auf die Vereinbarung einzugehen. Jedoch hat sie das Druckmittel, dass ein zeitvertrag geschlossen wurde, der grundsätzlich zu erfüllen ist.
6. Sie sollten unbedingt – schon in Anbetracht der beträchtlichen Zahlungen, die die Vermieterin fordert- den Mietvertrag auf seine Wirksamkeit und mögliche Kündigungsgründe durch einen Anwalt prüfen lassen. Einfach die Zahlung einzustellen halte ich für bedenklich und Sie laufen Gefahr, dass sie die Kosten einer Räumungsklage aufgebürdet bekommen. In Betracht kommen auch Schadensersatzansprüche wegen Mietausfall, Vertragsbruch etc.
Ich rate daher dringen, dass Sie sich vorher umfassend beraten lassen und den Weg mit Ihrem Anwalt besprechen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
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