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Kündigung Zeitmietvertrag 5 Jahre

30. Januar 2006 17:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrter Leser,
wir sind am 21. März 2005 in eine Mietwohnung eingezogen und haben einen Zeitmietvertrag beginnend am 1.4.2005 mit einer dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Somit ist die ordentliche Kündigung erst zum Ende März 2010 möglich.

Kurz darauf haben wir in der Wohnung Rostwasser festgestellt. Die Miete haben wir gemindert und daher schon mit der Vermieterin eine erste unangenehme Erfahrung machen müssen. Obwohl dieser Mangel mittels Einbau einer Filteranlage sich gebessert hat, haben wir noch immer von Zeit zu Zeit gefärbtes Wasser.
Dies haben wir mehrfach zum Ausdruck gebracht, ohne das hier weiter was passiert ist.
Zusätzlich stellen wir fest, dass alle Fenster in der Wohnung undicht sind bzw. da Erdgeschoss, insgesamt wir dauernd heizen müssen um nicht zu erfrieren (es werden keine 20 Grad durchgägig erreicht).

Nachdem auch die Badewanne (defekt) erst nach 6 Monaten ausgetauscht wurde und die Fenster erst nach 4 Monaten nach dem Einzug (nach mehrmalige Anrufe) gestrichen wurden, sind wir fest entschlossen auszuziehen.

Wir haben die Vermieterin soweit dass Sie uns ausziehen lassen würde wenn wir 25 % der Miete bis zur ordentlichen Kündigung (ca. 15.000 Euro)ausbezahlen.

Weiterhin wird uns vorgeschrieben was mit unsere mitgebrachte Küche geschehen soll, nämlich kostenlose Übergabe an den Vermieter. Dies obwohl im Mietvertrag festgehalten wurde, dass "die Küche beim Auszug dem Vermieter zum Zeitwert angeboten werden kann, ansonsten hat der Mieter die Küche wieder auszubauen und mitzunehmen ".

Und als letztes wird noch zusätzlich verlangt eine Monatsmiete welcher am Anfang uns erlassen wurde ebenfalls zu bezahlen. Hier sei noch gesagt, dass damals die Vermieterin uns verplichtet hat die NK in Höhe von 250 Euro für den März 2005 zu bezahlen.

Anders könnte uns die Vermieterin nicht aus dem Vertrag raus lassen, da sie die Meinung vertritt in der Wohnung ist alles in bester Ordnung.

Unsere Fragen hierzu:

- ist so eine Zahlung überhaupt zumutbar, unter dem geg. Umständen
- aus welchem Grund sollen wir die Küche unentgeltlich da lassen
- warum sollen wir einen Monatsmiete nachzahlen, wenn das so vereinbart wurde.

Bitte geben Sie uns ein Paar Tips, da wir langsam eher dazu tendieren einfach nicht mehr die Miete zu zahlen und so einer außerordentliche Kündigung zu erzwingen. Was wären hier für uns die Folgen (finanzieller Art) ?

Besten Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüße

Sehr geehrter Ratsuchender,

da ich nicht alle Umstände des Falles kenne, kann ich Ihnen nur einen Leitfaden liefern,was in Ihrer Situation als Maßnahme sinnvoll sein kann:

Zunächst sollte ein Anwalt prüfen, ob der zeitmietvertrag überhaupt wirksam vereinbart wurde. Erst dann ergeben sich weitere Prüfungen.

1. Vereinbart werden kann in Deutschland grundsätzlich alles, bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit oder sonstiger gesetzlicher Vorgaben.



2. Das heißt, dass die Vermieterin Euro 15.000 fordern kann, Sie müssen das „Angebot“ dann verhandeln oder versuchen, den Vertrag zu kündigen.

3. Sie können versuchen, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Ein solches Recht steht Ihnen gemäß § 543 Abs. 3 BGB zu, wenn die Wohnung mangelhaft ist und den Mängeln nicht abgeholfen wird nach einer von Ihnen gesetzten Abmahnung/Frist zur Beseitigung. Ob bei Ihnen der Kündigungsgrund gegeben ist, sollten Sie vorab mit sämtlichen Unterlagen/Beweisen von einem Anwalt klären lassen. Ich kann ohne die Dokumente dazu keine Prognose abgeben.

4. Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Küche nach Zeitwert abzulösen ist, gilt diese vertragliche Vereinbarung. Allerdings können Sie natürlich nachträglich etwas anderes vereinbaren. Wenn Sie sich darauf einlassen, müssen Sie die Küche kostenlos dalassen. Ansonsten würde ich Ihnen raten, die Küche mitzunehmen (wenn es sich um Ihr Eigentum handelt). Denn Sie laufen Gefahr, dass Sie die Vermieterin auf Zahlung verklagen müssen bzw Ihre Küche beschädigt wird, wenn Sie die Küche nach Auszug in der Wohnung belassen.

5. Wenn Ihnen die eine Monatsmiete erlassen wurde, kann die Vermieterin Sie nicht zwingen auf die Vereinbarung einzugehen. Jedoch hat sie das Druckmittel, dass ein zeitvertrag geschlossen wurde, der grundsätzlich zu erfüllen ist.

6. Sie sollten unbedingt – schon in Anbetracht der beträchtlichen Zahlungen, die die Vermieterin fordert- den Mietvertrag auf seine Wirksamkeit und mögliche Kündigungsgründe durch einen Anwalt prüfen lassen. Einfach die Zahlung einzustellen halte ich für bedenklich und Sie laufen Gefahr, dass sie die Kosten einer Räumungsklage aufgebürdet bekommen. In Betracht kommen auch Schadensersatzansprüche wegen Mietausfall, Vertragsbruch etc.

Ich rate daher dringen, dass Sie sich vorher umfassend beraten lassen und den Weg mit Ihrem Anwalt besprechen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

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