Renovierung bei Auszug (BGH-Urteil)
vom 21.7.2006
20 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Spätestens sind diese Arbeiten nach Ablauf von folgenden Zeiträumen auszuführen: in Küchen, Bädern, in Räumen mit Duschanlagen und in Toiletten alle drei Jahre in allen anderen Räumen alle vier Jahre. Abweichend vom Vorstehenden sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Versorgungsleitungen in Küchen, Bädern und Räumen mit Duschanlagen spätestens alle drei Jahre durchzuführen. ... Sämtliche vorgenannten Arbeiten sind fachmännisch in neutralen, gedeckten Farben und Tapeten auszuführen.