Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage:
Vorbehaltlich einer konkreten Vertragsprüfung ist Ihnen zuzustimmen: Die zitierte Klausel des Mietvertrages enthält eine starre Fristenregelung und ist somit unwirksam. Sie sind demnach nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unabhängig von der Frage des Zustands der Wohnung bei Einzug oder wovon die Hausverwaltung "ausgeht".
Sollte die Gegenseite die Wohnung am 30.9. nicht unrenoviert abnehmen, schicken Sie ihr die Schlüssel per Einschreiben, denn damit kommen Sie dann Ihrer einzigen Pflicht, nämlich der Rückgabe der Wohnung, nach.
Nicht unter Schönheitsreparaturen fallen Schäden, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen. Diese sollten Sie, falls vorhanden, beseitigen. Eine Handvoll Dübellöcher gehört aber zum vertragsgemäßen Gebrauch, so daß Sie diese erst verschließen sollten, wenn es pro Raum mehr als 20-30 sind.
Eine Nachmieterstellung ist unnötig. Davon abgesehen, braucht sich der Vermieter ohnehin nicht auf Ihren Vorschlag einlassen.
Bei der Wohnungsübergabe sollten Sie darauf achten, den Zustand der Wohnung vorher fotografisch zu dokumentieren, damit Sie bei einem möglichen Rechtsstreit etwas in der Hand haben. Natürlich sollten Sie auch nichts unterschreiben, mit dem Sie nicht einverstanden sind.
Sollte es Probleme geben und die Hausverwaltung/Vermieter weiter auf den unberechtigten Forderungen bestehen, dürfen Sie mich gerne für die weitere Vertretung kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht