Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen Aufgabe des Vermieters.
Diese können jedoch – wie hier geschehen – vertraglich auf dem Mieter abgewälzt werden.
Sofern die entsprechenden Klauseln wirksam sind hat der Mieter für die Schönheitsreparaturen einzustehen.
Die Auferlegung eines Fristenplanes ist grundsätzlich zulässig.
Eine Kombination von Anfangs-, End- und Fristenreparaturen wäre unzulässig sofern hierdurch der Mieter zusätzlich benachteiligt wird.
In Ihrem Fall liegt jedoch nur eine Fristenregelung vor.
Unzulässig ist nach dem BGH eine starre Fristenregelung die dem Mieter ein Mehr an Verpflichtung aufbürdet als ursprünglich der Vermieter gegenüber dem Mieter hätte (VIII ZR 178/05
, Urteil vom 5.4.2006). Dies ist der Fall wenn lediglich ein Renovierungsintervall in Jahren ohne sonst einen (auf den Bedarf der Renovierung bezogenen) Zusatz angegeben ist.
Insofern ist auch eine Abgeltungsklausel für bereits angebrochene Renovierungsintervalle unzulässig.
Bei den von Ihnen angegebenen Klauseln handelt es sich um starre Fristenregelungen. Daher ist sowohl die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf Sie wie auch die Abgeltungsklausel unwirksam. Daher bleiben Sie von der Verpflichtung zu Renovierungsarbeiten frei.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 07.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Hr. Boukai,
danke für die Antwort. Nur um sicherzugehen, dass ich richtig verstanden habe: ich brauche keinerlei Renovierungsarbeiten zu machen? Was ist mit minimalen Schrammen an den Wänden durch Möbel, muss ich die beseitigen oder ist das normaler Verschleiß? was kann der Vermieter eventuell rechtlich noch einfordern?
Danke
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel über die Schönheitsreparaturen brauchen Sie solche auch nicht ausführen.
Schönheitsreparaturen sind Arbeiten, welche zur Behebung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung der Mietsache erforderlich sind.
Andersartige Schäden haben Sie selbstverständlich zu ersetzen sofern Sie diese verursacht haben. Schrammen in der Wand - wie auch immer entstanden - fallen nicht unter den Begriff des Abwohnens. Umfässt wären hingegen die normale Abnutzung des Teppichs etc.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -