Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Nach Ihrem Mietvertrag zu urteilen, gibt es mehrere Ansatzpunkte, ggf. zum Ergebnis zu kommen, dass Schönheitsreparaturen nicht von Ihnen geschuldet sind.
Das Tapezieren wurde erst jüngst von der Rechtsprechung als im Rahmen der Schönheitsreparaturen für den Mieter unzumutbar erachtet.
Somit verbliebe es hierbei dem Grunde nach beim Streichen innen, so dass Sie bei wirksamer Umlegung der Schönheitsreparaturen auf Sie im Großen und Ganzen innen zu streichen haben.
So wie Sie es darstellen, sind Sie wohl den laufenden Schönheitsreparaturen nachgekommen, ohne näher darauf einzugehen, ob diese auch zu dem Zeitpunkt fällig waren.
Die von Ihnen zitierte Schönheitsreparaturklausel orientiert sich wegen des Bezugs auf den Grad der Abnutzung an der aktuellen Rechtsprechung, so dass die laufenden Schönheitsreparaturen bis auf eine etwaige Modifikation hinsichtlich der Trockenräume auf fünf Jahre ordnungsgemäß umgelegt.
Des Weiteren stellt auch die Endrenovierungsklausel auf die Fälligkeit hinsichtlich der laufenden Schönheitsreparaturen ab.
Was jedoch gegen die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel sprechen könnte, ist, dass ohne Hinweis auf § 23 des Mietvertrages oder einen derartigen Anhang eine überraschende Klausel vorliegen könnte, die zulasten des Verwenders zu werten wäre.
Verwender im Wohnraummietrecht ist stets der Vermieter.
Zum anderen ist in diesem Anhang noch erwähnt, dass die Wohnung besenrein zu übergeben sei, so dass diesbezüglich zum Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen seitens des Mieters nicht gefordert würden.
Somit liegen noch sich widersprechende Klauseln vor, so dass diesbezüglich wegen der Unwirksamkeit hinsichtlich der Schönheitsreparaturen, da die wiederum zulasten des Verwenders, somit des Vermieters gehen, selbige nicht geschuldet wären.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zahn,
Vielen Dank für Ihre Antwort, so ganz klar sehe ich leider noch nicht, so dass ich noch eine ergänzende Frage habe.
Sind denn nicht die „starren Fristenregelungen“ dass „grundsätzlich“ alle 3 bzw. (4) Jahre renoviert werden mittlerweile unzulässig – und damit auch für Altmietverträge wie in meinem Fall von 1999? Und daher auch der weitere Zusatz, dass spätestens vor dem Auszug die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind?
Vielen Dank und viele Grüße !
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider liegt in Ihre Fall kein starrer Fristenplan vor, da ich diese "Geschichte" auch gerne Ihnen mit auf den Weg gegeben habe.
Das von Ihnen zitierte "grundsätzlich" hebt eben gerade die Starrheit der Frist auf.
Selbiger ist hinsichtlich spätestens vor Auszug einzuwenden, da auch diesbezüglich in der Klausel auf die Notwendigkeit der Schönheitsreparaturen abgehoben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt