Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
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Wir wussten, dass der Vermieter vertragliche Angelegenheiten lax handhabt, insofern war es für uns nicht überraschend, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag gibt und er unsere überwiesene Kaution ohne die Stellung eines Mietersparbuches (BGB § 551/3) o. ä. annahm. ... Er bat dann nochmal um ein Gespräch, das wir gestern wahrgenommen haben und bei dem er argumentierte, dass das Mietverhältnis auch mündlich geschlossen werden kann, eine Kündigung aber nur schriftlich (ich hab gefunden: BGB § 568) und mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende (ich hab gefunden: BGB 573c/1) wirksam ist. ... Ich finde im BGB aber auch das hier: "§ 573 c (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden."