Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt:
Einleitend kann darauf verwiesen sein, dass der Vermieter überhaupt nur dann ordentlich kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen kann.
Wie Sie schildern, kommt hier eine Kündigung wegen Eigenbedarfs in Betracht.
Dies setzt aber voraus, dass der Vermieter in der schriftlichen Kündigung explizit und ausdrücklich auf den Eigenbedarf hinweist und seine Kündigung auch damit begründet.
Sollte er dies nicht getan haben, ist die Kündigung unwirksam.
Desweiteren gilt:
- Ein Eigenbedarf für den Vater ist zulässig
- Das die Wohnungen zum Zeitpunkt des Kaufes vermietet waren ist unerheblich. Der Vermieter darf seine Lebensplanung unabhängig davon treffen.
Sollte die Kündigung wirksam sein, hat jeder Mieter das Recht gemäß § 574 BGB Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen.
Ich empfehle Ihnen daher für den Fall, dass die Kündigung wirksam sein sollte, einen schriftlichen WIderruf an den Vermieter zu verfassen und auf die unverhältnissmäßige Härte der Kündigung für die Mieterin zu verweisen.
Hier können Sie dann auch auf das hohe Alter der Mieterin, die lange Mietzeit und vor allem auf das Problem für eine solch ältere Person, einen neuen angemessen Wohnraum zu finden, eingehen.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde das Gericht dann in einer Interessenabwägung überprüfen ob die Kündigung greift, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt gelten soll oder ganz wegfällt.
Wie die gerichtlichen Chancen hier für die Mieterin sind, kann nur nach eingehender Prüfung des Falles und aller Fakten abgewogen werden, was über diese Plattform nicht zu realisieren ist.
In einer ersten Einschätzung, würde ich aber, sofern es für ihre Mutter realisierbar ist, versuchen mit dem Vermieter einen späteren Zeitpunkt für den Auszug zu vereinbaren, so dass ihre Mutter angemessen Zeit hat, einen adäquaten Ersatzwohnraum zu finden.
Unabhängig von etwaigen Verhandlungen sollte der Widerruf aber in jedem Fall eingelegt werden und dabei schriftlich und begründet erfolgen!