Zu den Eckdaten: Mietbeginn 01.11.2001 (Vertrag vom 02.08.01) Kündigung zum 31.07.2006 Der Miet- (Dauernutzungs-)vertrag ist mit einer Wohnungsgenossenschaft (eG) abgeschlossen Auszüge aus dem Mietvertrag und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB): Dauernutzungsvertrag § 2 Nutzungsgebühr § 2 (4) Außerdem sind vom Mitglied nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung : a)Die Schönheitsreparaturen auszuführen (vgl. ... Es ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. (3)Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der an Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. (4)Schäden an der überlassenen Wohnung, im Hause und an den Außenanlagen sind der Genossenschaft unverzüglich anzuzeigen. ... Der zur zahlende Anteil entspricht, soweit nach Nr. 4 Abs. 3 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt.