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Wiederherstellung eines gemieteten Raumes in den ursprüngl. Zustand

18. Juli 2010 00:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

bei der Anmietung eines Geschäftsraumes vor 4 Jahren habe ich

1) Laminat von der Vormieterin gegen Abstandszahlung übernommen - Vermieter wusste hiervon

2) vor 2 Jahren eine Rigipswand fachmännisch anfertigen lassen, Zustimmung des Vermieters hierzu ist erfolgt, er war während der Handwerksarbeiten gelegentlich anwesend und hat auch nachher sein OK gegeben. Der vorherige Zustand der Wand war uneinheitlich, unhygienisch und wenig ansehnlich - es handelt sich also völlig objektiv um eine Verbesserung.

Mitte April Kündigung des Raumes zu Ende Juli.

zu 1) Vermieter verweigert eine Kostenübernahme für das Laminat, schreibt aber in einem Immobilienportal im Internet im Rahmen der Nachmietersuche "Boden: Laminat". Daher gehe ich davon aus, dass dieser Boden akzeptiert wird, da er mir und Nachmietern gegenüber als Bestandteil der Räume dargestellt wird und somit keine Entfernung erforderlich ist, sondern eine Übernahme der seinerzeit von mir gezahlten Abstandszahlung durch den Vermieter (unter Berücksichtigung des Wertverlusts). Korrekt?

zu 2) Von einer Entfernung der von Vermieter akzeptierten Rigipswand war zu keinem Zeitpunkt die Rede, auch bei Überreichung der Kündigung im April oder anschließenden Gesprächen im Juni/ Anfang Juli, bis er diese in einem Schreiben, das ich eine Woche vor dem geplanten Auszugstermin erhalten habe, gefordert hat.

a) Ist dieser "Sinneswandel" in dieser kurzen Frist noch zulässig/ zumutbar? Schließlich muss ich Zeitaufwand für Selbstdurchführung der Arbeiten oder die Suche nach einem Handwerker einplanen.
b) Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass das Anbringen der Wand notwendig war, damit der Raum gewissen hygienischen, optischen (Kundenverkehr) Mindeststandards entspricht und völlig objektiv den Raum aufwertet, also keine reine Geschmacksangelegenheit?
c) Kann ich evtl. vom Vermieter einen Anteil der Kosten hierfür fordern?

War ich berechtigt, die letzte Mietzahlung nicht zu leisten zwecks Verrechnung mit dem Laminat (Betrag in etwa gleich)?

Über eine Antwort freue ich mich.

Freundliche Grüße aus NRW (Ruhrgebiet)


18. Juli 2010 | 01:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

1.) Leider haben Sie gegen Ihren Vermieter nur dann einen Anspruch auf Abstandszahlung, wenn eine entsprechende Vereinbarung existiert. Ohne eine solche Vereinbarung muß der Vermieter Ihnen keine Abstandszahlung für den Laminatboden bezahlen. Allerdings können Sie den Laminatboden dann auch problemlos entfernen. Vielleicht hilft das als ein Verhandlungsargument, um eine entsprechende Abstandsvereinbarung zu treffen.

2.a.) Der Sinneswandel ist durchaus zumutbar, allerdings muß er Ihnen einen angemessenen Zeitraum für die Durchführung der Arbeiten geben.

2.b.) Das spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

2.c.) Nein, können Sie leider nicht.

3.) Sie waren leider nicht berechtigt, die letzte Mietzahlung nach Verrechnung mit dem Betrag für das Laminat nicht zu leisten, da eine entsprechende Abstandsvereinbarung nicht geschlossen war.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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