Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Garten Pachtvertrag wird gekündigt

11. September 2022 21:39 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unsere Familie, zunächst Oma dann Onkel, dann meine Eltern mieten mittlerweile seit 2005 einen Garten. (mündlicher Pachtvertrag bis April 2022) Der Mietvertrag wurde mündlich geschlossen, der Vorbesitzer verstarb und dessen Tochter erbte vor ca. 5 Jahren den Garten. In den letzten fünf Jahren investiert meine Eltern knappe 40.000 € (Häuschen, Nebengebäude, Fotovoltaik Anlage). Nun kam die Verpächterin Im April diesen Jahres auf meinem Vater zu Und warten um die Unterschrift auf einem Pachtvertrag.
Ort und Datum fehlen auf dem Vertrag, es steht nur drauf dass es rückwirkend zum 1.10.2010 zu verstehen . Wie gesagt, mit der Bitte diesen zu unterschreiben, da es keinen Schriftlichen Mietvertrag geben würde. Etwas naiv und ohne genau zu lesen unterschrieb mein Vater nun dieseN Mietvertrag, allerdings mit dem Passus der jährlichen Kündigung mit drei Monate Frist zum Ablauf. Dies war im April diesen Jahres. Gleich im Anschluss erhielt mein Vater eine Nachtrag, dass die Pacht um das dreifache zum Beginn 1. September 2022 steigen würde. Als mein Vater das Geld überwies, kam bereits zwei Tage später die Kündigung des Pachtvertrages zum 30. September 2023.

Jetzt meine Frage erstens: dies sieht nach einem sittenwidrige Vertrag aus (weil Der Vertragnur deswegen geschlossen worden ist, um ihn dann kündigen zu können, ist das nicht wider Treu und Glauben ?
2) Können meine Eltern Schadensersatz aufgrund der Investitionen geltend machen?

11. September 2022 | 22:51

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragensteller,

auch mündliche Verträge sind nicht "unkündbar". Deswegen hat der Vertragsschluss schriftlicher Art die Lage wohl nicht sonderlich verändert. Dies muss insofern also auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen.

Siehe nur § 580 a BGB.

Nach § 946 BGB in Verbindung mit § 951 BGB ist aber durchaus eine Entschädigung / Ablöse durchsetzbar.

MfG RA Saeger


ANTWORT VON

(2022)

Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Internationales Recht, Nachbarschaftsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER