Der mit Computer erstellte, schriftliche Mietvertrag sieht folgende vertraglichen Regelungen für Schönheitsreparaturen vor: "10. ... Alle 7 Jahre ist in der Regel ein Anstrich der Türen, Fenster, Heizkörper und -rohre erforderlich. 11.4 Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen aufgrund eines durch einen anerkannten Malerfachbetrieb abgegebenen Kostenvoranschlag nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für Küche, Bad und sonstige Nassräume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so trägt der Mieter 1/3 der Kosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, trägt er 2/3.