Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine Schönheitsreparaturklausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Zeitspannen durchzuführen sind, ist wirksam, da es sich hierbei nicht um eine starre, sondern eine flexible Fristenregelung handelt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2012 – VIII ZR 192/11
).
Die Klausel bzgl. der Schönheitsreparaturen dürfte daher wirksam sein.
Dagegen habe ich erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Abgeltungsklausel (11.4). Denn auch eine solche Klausel ist u.a. nur wirksam, wenn keine starre Berechnungsgrundlage vorgesehen wird. Zudem ist in der Klausel weder die Einholung eines Kostenvorschlages durch den Mieter vorgesehen noch wird auf den tatsächlichen Grad der Abnutzung der Wohnung Bezug genommen. Die Rechtsprechung ist sehr streng bzgl. der Wirksamkeitsvoraussetzungen solcher Abgeltungsklauseln, (siehe z.B. BGH, Urteil vom 18. 10. 2006 - VIII ZR 52/06
; BGH, Urteil vom 26. September 2007 -VIII ZR 143/06
).
Sind die in 11.3 genannten Fristen seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen bereits abgelaufen und ist die Wohnung entsprechend abgenutzt, kann der Vermieter grundsätzlich die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen. Sind die Fristen noch nicht abgelaufen und ist die Wohnung nicht überdurchschnittlich abgenutzt, brauchen Sie meines Erachtens aber weder Schönheitsreparaturen noch anteilige Kosten zu tragen, da die Abgeltungsklausel unwirksam sein dürfte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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