Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes in der gebotenen Kürze beantworten möchte.
Der Maklerlohn ist dann fällig, wenn die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses vermittelt wird, vgl. § 652 BGB
. Der Lohnanspruch ist mit dem Vertragsabschluss fällig, es sei denn, dass dieser nicht auf auf die Tätigkeit der Maklerin beruht. Das heißt das es ausreicht, dass die Maklerin Ihnen den Kontakt zur Vermieterin vermittelt hat. Leider hat der Gesetzgeber die Aufgaben der Makler nicht weiter ausgeführt, sodass die von Ihnen geschilderte Tätigkeit wohl ausreichend sein dürfte.
Gegen die Höhe von 2,38 Nettokaltmieten ist im Prinzip nichts einzuwenden, da dies der üblichen Höhe entspricht. Hier kann der Maklerlohn vor der Begleichung herabgesetzt werden, vgl. § 655 BGB
.
Was die von Ihnen angesprochene Vereinbarung angeht, so müssten Sie diese in einem Verfahren darlegen und beweisen. Da Sie Zeugen benennen können, stellt sich die Situation vielleicht günstig für Sie dar. Jedoch sollten Sie Bedenken, dass es eine gesetzliche Vermutung für eine Vereinbarung über die übliche Lohnhöhe gibt, vgl. § 653 BGB
. Daher sind an die Vereinbarung wohl erhöhte Ansprüche an die genannte Vereinbarung zu stellen.
Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Ulukaya,
vielen Dank für die schnelle Reaktion auf meine Frage.
Bezogen auf meine Frage kann also gesagt werden:
1. Dass ich eine Provision zu zahlen habe, da eine Vermittlung stattfand
2. Die 2,38 KM nicht überzogen sind, da Sie der gesetzlichen Höchstgrenze entsprechen
Soweit stimme ich grundsätzlich mit Ihnen überein.
Die Maklerin hat aber in meinen Augen grobe Fehler begangen, indem Sie mir kein Expose ausgehändigt hat und mich nicht frühzeitig über eine Provision aufgeklärt hat. Über die Provision wurde erst gesprochen, als ich Ihr mitteilte, dass der Vertrag unterschrieben ist. Daraufhin kam es zu der mündlichen Vereinbarung über die Reduzierung der Provision auf 1 KM.
Darüber hinaus hat Sie benötigte Unterlagen nicht zum Verfahren beigesteuert, obwohl wir uns auf Ihre Zusagen verlassen haben.
Werden diese Punkte gar nicht berücksichtigt? Ich bin am überlegen einen Rechtsstreit zu beginnen, habe aber leider keine Rechtsschutzversicherung. Daher benötige ich eine Einschätzung meiner Position.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Thedering
Wie bereits gesagt, ist die Absprache mit der Maklerin und die Herabsetzung des Maklerlohns zwar zulässig, Sie müssten dies in einem Rechtsstreit aber darlegen und beweisen und zwar in der Weise, die die angesprochene gesetzliche Vermutung widerlegt.
Sicherlich werden, die von Ihnen angesprochenen Punkte vor Gericht auch eine Rolle spielen, nur die Beweisführung ist hier das eigentliche Problem. Sie sollten sich also jetzt schon Gedanken über die Beweissicherung (Zeugen, etc.) machen.
Ich empfehle Ihnen auch, den abgesprochenen Maklerlohn zu überweisen und den Rest der Forderung als unberechtigt zurückzuweisen.
Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, den Rechtsstreit zu führen, können Sie auch Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Die nötigen Informationen und Formulare finden Sie im Internet (z.B. hier: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf).
Ich hoffe, Sie haben Erfolg und drücke Ihnen die Daumen für den bevorstehenden Prozess, auch weil ich persönlich sehr gut nachvollziehen kann, dass viele Makler ziemlich wenig Service für viel Geld anbieten (ich komme aus Frankfurt, da geht kaum etwas ohne Makler).
Mit freundlichen Grüßen
Volkan Ulukaya
(Rechtsanwalt)