Im Kaufvertrag von 1992 findet sich die Formulierung: „Das Miteigentum der Wohnung ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte eingeschränkt". ... Ein Hinweis auf diese Einschränkung der Nutzbarkeit ist weder im Grundbuch noch im Kaufvertrag gegeben. ... Statt dessen wurde ein zeitweiser und widerruflicher Stellplatz-Tausch mit einem zur Zeit nicht genutzten Stellplatz angeboten, was aber unser Problem beim Verkauf nicht lösen würde, weil das keine Auswirkung auf die Teilungserklärung und Grundbucheintrag hätte. 3.