Um einen Kellerraum in BaWü als Aufenthaltsraum genehmigt zu bekommen, gibt es diverse Anforderungen. Die wesentlichen sind: mind. 2,30m Raumhöhe, Fensterbrüstung min. 1,30m unter Decke, 1/10 der Raumfläche muß als Fensterfläche vorh. sein. Die Frage ist: Wenn dieser Kellerraum die Anforderungen nicht ganz erfüllt, dieser nur als Kellerraum freigegeben ist, wir als Eigentümer diesen Kellerraum als Aufenthaltsraum für uns nutzen, es passiert etwas, z.B. ein Feuer, wo jemand in diesem Kellerraum während der Nutzung als Aufenthaltsraum zu Schaden kommt.