Aus diesem Beitrag ergibt sich, dass eine Heilpraktiker Firma (UG oder GmbH) Heilpraktikerleistungen eines internen HPs verkaufen kann: http://www.frag-einen-anwalt.de/Darf-ein-Heilpraktiker-im-Auftrag-eines-Institutes-taetig-sein--f94145.html ohne unter das Verbot gegen "Zuweisung gegen Entgelt" zu fallen, und ohne gegen das Heilmittelwerbegetzt (HWG) und Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) zu verstossen. Meine Frage ist: Muessen alle Gesellschafter der Firma Heilpraktiker (HPs) sein, oder kann der Geschaeftsfuehrer und Gesellschafter auch nicht-HPs sein, wenn in einem Gesellschafterbeschluss beschlossen wurde, dass nicht HPs keine HP Leistungen ausfuehren und sogenannte Vorbehaltstaetigkeiten nur durch Berechtigte erbracht wird (sprich HPs)? Die Loesung, die ich gern haette, waere, dass legal Geschaeftsfuehrer und Gesellschafter nicht alle HPs sein muessen.