Sehr geehrter Fragesteller,
für eine rechtssichere Aussage wäre eine Einsichtnahme in den zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag erforderlich.
Zu prüfen ist zunächst, ob im Gesellschaftsvertrag eine feste Tätigkeitsvergütung für den Kommanditisten vorgesehen ist. Wäre dies nämlich der Fall, so wäre jedenfalls eine Satzungsänderung notwendig um den Vergütungsanspruch herabzusetzen.
Weiter ist zu prüfen, welche Rechte der Gesellschafterversammlung eingeräumt wurden. Wurden dort keine Rechte im Zusammenhang mit Tätigkeitsvergütung aufgenommen, spricht vieles dafür, dass Sie in Ihrer Funktion als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH diese Maßnahme alleine treffen können, da der Komplementärin die Führung der Geschäfte der Gesellschaft obliegt. Grenzen sind vom Gesetz in § 164 HGB
dort gesetzt, wo die angedachte Maßnahme „über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgeschäfts" hinausgeht. Dies dürfte jedoch bei einer Kürzung der Tätigkeitsvergütung nicht der Fall sein.
Gerne können Sie mir den Gesellschaftsvertrag zur Durchsicht zukommen lassen, damit ich meine Antwort –selbstverständlich vom Einsatz dieser Frage gedeckt - präzisieren kann. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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