Seit Ende Januar 2018, erfolgte aufgrund Antrag ALG 1 eine Leistung im Rahmen der Nahtlosigkeit des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/145.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 145 SGB III: Minderung der Leistungsfähigkeit">§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III</a>, für max. bis zu 2 Jahre. ... Dem steht die Mitwirkungspflicht aus der ALG I Leistung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB entgegen. Nun meiner Fragestellung zur Leistung der AfA: Wenn, unter welchen Voraussetzungen wäre die Agentur für Arbeit berechtigt, die bereits ab Ende Januar 2018 gezahlten ALG 1 Leistungen bei fehlenden Mitwirkung (z.B. durch Widerspruch der Annahme der Fiktion, der Rücknahme der Antragstellung bzw. der Nichtantragstellung von Rente aufgrund der Reha durch Kurzantrag) zurückzufordern und wie wäre dabei der "Tag des Unterlassens" zu verstehen?