Das Heilpraktikergestz laut §1 besagt: § 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". ... Dies gilt insbesondere für den Pranaheiler, der ja den Patienten nicht berührt. ... Was darf der Pranaheiler nicht: · Diagnosen stellen · Medikamente verschreiben · Medizinische Geräte verwenden · Heilversprechen abgeben · Den Klienten vom Besuch eines Arztes oder Heilpraktikers abhalten Im Zweifelsfall, oder wenn nach dreimaliger Pranabehandlung keine Verbesserung eintritt, soll der Pranaheiler dem Klienten raten, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen, eventuell auch noch vorher einen erfahrenen Pranaheiler hinzuziehen. · Weitere Hinweise: Es ist sinnvoll (aber kein Muß), oben angeführte Informationen im Behandlungsraum ersichtlich darzustellen oder in ein Merkblatt zu fassen und vom Klienten vor Beginn der Behandlung unterschreiben zu lassen.