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Medikamentengabe in Klinik entgegen Leitlinie auf expliziten Patientenwunsch

| 29. April 2021 21:07 |
Preis: 40,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zur Behandlung von COVID-19 ist das nach großer Studienlage und eindeutigen Evidenzen wirkungsvolle Medikament Ivermectin noch nicht offiziell zugelassen bzw. in den Therapieleitlinien (EMA, DIVI, etc.) enthalten.
Es ist jedoch in Deutschland gegen andere Erkrankungen (Parasiten) zugelassen und günstig verfügbar (Tablettenform) und somit für „off-label"-Verwendung möglich. Es ist seit Zulassung 1987 mit über 3 Mrd. Dosen gut erprobt und Nebenwirkungen kaum vorhanden. Es bestehen gute Dokumentationen, Therapiepläne und bereits eine Klinik in Deutschland setzt es mit großem Erfolg ein (Barmherzige Brüder München).
Angenommen beim Patienten bestehen keine Kontraindikationen (insb. Schwangerschaft) oder Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten:
Besteht ein Rechtsanspruch auf die (ergänzende) Behandlung mit diesem Medikament auf expliziten Patientenwunsch (gerne privat abgerechnet) und eigenverantwortlich? Oder kann der behandelnde Arzt bzw. die Klinik dies untersagen?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung dieser momentan sehr wichtigen und dringlichen Frage!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist das Problem, dass der Arzt letztendlich über den Einsatz entscheidet und ggf. einen Regress befürchtet, obwohl viele Präparate bereits so angewandt werden.
Allerdings kann auch bei Vorliegen folgender Voraussetzungen eine Nicht-Anwendung ebenfalls einen Regress auslösen:

1. Gegenstand der Behandlung muss eine schwerwiegende, lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung sein,

2. andere Therapien, die zugelassen sind, dürfen nicht verfügbar sein,

3. aufgrund der Datenlage muss eine begründete Aussicht bestehen, dass mit dem Arzneimittel ein kurativer oder palliativer Behandlungserfolg erzielt werden kann, beispielsweise durch Ergebnisse einer Phase-III-Studie oder anderweitig erlangter Erkenntnisse von gleicher Qualität, die einen relevanten Nutzen oder eine relevante Wirksamkeit mit einem vertretbaren Risiko belegen.

Somit könnte ggf. eine Therapie durchgesetzt werden.

Die Kosten werden jedenfalls laut herrschender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch die Gesetzliche Krankenversicherung nur im Rahmen des zugelassenen Anwendungsgebietes bezahlt, aber das schreiben Sie, ist Ihnen bekannt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2021 | 10:21

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für die schnelle und klare Beantwortung.
Da bei COVID-19 aufgrund möglicher, rascher Progression ein zeitnahes Handeln essentiell ist und Patienten, welche z.B. aus anderen Gründen hospitalisiert werden müssen und evtl. diese Erkrankung dann stationär erwerben, nicht in der Lage sein könnten, ihre Behandlungswünsche zu äußern:
Wäre es prinzipiell denkbar, den expliziten Behandlungswunsch mit dem Medikament Ivermectin im Falle einer COVID-19-Erkrankung mittels einer spezifischen Patientenverfügung festzuhalten?
Diese könnte Befürchtungen des Arztes bzw. der Klinik bzgl. Regress aus Folgen dieser Therapie ausräumen sowie ferner die Möglichkeit, einen Regress bei Nicht-Anwendung auszulösen, unterstreichen.
Untermauert selbstverständlich von beizufügenden Therapieschemen und Übersichten der aktuellen Studienlage (Meta-Analysen).
Nochmals vielen herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2021 | 23:36

Ich war leider bei der Fachanwaltsfortbildung und daher nicht im Büro.

Grundsätzlich kann in einer Patientenverfügung alles geregelt werden, das muss aber unbedingt von einem Arzt aufgestellt werden, da hier weitreichende Aufklärungen erfolgen müssen.

Allerdings können Sie weder den Arzt noch die Klinik rechtlich wirksam vor einem Regress schützen.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass das Medikament holft, holen Sie ein Gutachten ein, nehmen Sie Kontakt zum RKI auf, lassen Sie sich das bestätigen.

Aber einfach so nur mit einer Patientenverfügung werden Sie keinen Arzt überzeugen können.

Bewertung des Fragestellers 7. Mai 2021 | 14:13

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Wie ausführlich war die Arbeit?

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Frau Dr. Seiter hat meine Anfrage sehr schnell und präzise beantwortet. Auch auf meine Rückfrage ging sie kompetent und freundlich ein.
Vielen herzlichen Dank!

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Stellungnahme vom Anwalt:

Ganz lieben Dank, ich hoffe, Sie bleiben gesund!