Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt,
grundsätzlich muss das Krankenhaus dem Wunsch des Patieten auf Verlegung in ein anderes Krankenhaus entsprechen. Es sei denn eine Verlegung ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil zB ein anderes Krankenhaus über die zur individuellen medizinschen Behandlung des verlegungswilligen Patieten notwendigen Kapazitäten nicht verfügt.
Zur Veranlassung einer Verlegung genügt von Seiten des Patienten schlichtweg die Äußerung des Wunsches nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus. Diesem Wunsch muss das Krankenhaus nachgehen.
Organisatorisch vollzieht sich sich die Verlegung in der Weise, dass der behandelnde Arzt ALLES für die Verlegung Erforderliche zu veranlassen hat.
Dies einschließend ist im Vorfeld natürlich auch die Beurteilung der Transportfähigkeit des Patienten, die immer vorliegen muss.
Darüber hinaus ist das zur Verlegung angedachte Krankenhaus nach personellen und apparativen Kapazitäten auszuwählen, damit die medizinisch notwendige Behandlung des Patienten gesichert ist.
Der Arzt wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Verlegung schließlich je nach der jeweiligen Praktik des Krankenhauses ein Transportunternehmen oder den krankenhauseigenen Transportdienst mit dem Transport beauftragen.
In einigen speziellen Fällen wird je nach der jeweiligen Praktik des Krankenhauses auch ein eingerichteter Sozialdienst mit der Organistaion des Transports betraut.
Problematisch sind hierbei häufig die Kosten des Transports. Zunächst wird der behandlende Arzt die Krankenkasse des verlegungswilligen Patieten mit der Frage konfrontieren, ob diese nach den Umständen des Einzelfalles die Kosten des Transports übernehmen wird.
Gem. § 60 SGB V
übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Transporte) nur für den Fall, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Anderenfalls hat der verlgungswillige Patient die entsprechenden Kosten zu tragen. Hiervon MUSS der Patient aber schon im Vorfeld des Transports in Kenntnis gesetzt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen den gewünschten Einblick vermitteln.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
MArksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 14.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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