Vertragliche Regelung bei Einbringung / Nutzung von Software in Neugründung
vom 3.6.2013
100 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Erfahrungen im Bereich IT Recht sind Wünschenswert. Situation: Unser bestehendes Unternehmen U1 (2 Gesellschafter/Geschäftsführer, GmbH, als Beispiel A (50%) und B (50%) genannt) entwickelte in den letzten Jahren das Software-Angebot X. ... - U1 und auch U2 investieren direkt in die Software X, wovon U1 und U2 immer gleichermaßen profitieren Was A und B nicht möchten: - Verlust der Rechte / Kontrolle an der Software X - Dass ein Konkurrenzangebot durch Verlust / Abtretung der Rechte an der Software zu U1 entsteht - Dass C und D durch die Einbringung der Software von A und B Rechte an der Software X erhalten, welche bei Verkauf der Unternehmensanteile teuer von A und B zurückgekauft werden müssten (Rückkauf von Rechten, welche man eigentlich schon besessen hat) oder man Rechte durch Verkauf verliert - Bei Einbringung der Software in U2 ein Ungleichgewicht entsteht (A und B bringen immaterielles Gut ein, C und D aber nichts) - Risiko sollte nicht von A und B getragen werden: Wenn C und D mit Erfolg / Einkommen nach einem Jahr nicht zufrieden sind und ihre Unternehmensanteile verkaufen, wird das Risiko eigentlich nur von A und B getragen (Rechteverlust an Software) Was C und D möchten: - Ein möglichst attraktives Unternehmen aufbauen und Unternehmenswerte schaffen (sich für Investoren interessant machen und das ist einfacher, wenn die Software dem Unternehmen gehört) - Die Software soll nur von U2 genutzt werden und soll nicht aus U2 rausgelöst werden können Was C und D nicht möchten: - Es besteht kein Interesse an der Software selbst (außerhalb von der Verwendung in U2) - Mit U2 soll kein Konkurrenzprodukt zu U1 aufgebaut werden Frage: Wie sollten A und B vorgehen?