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Gilt mein Franchise-Nehmer Vertrag auch in Österreich?

27. Juli 2006 21:25 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens O. Gräber

Ich habe einen Franchise-Nehmer Vertrag hier in Deutschland. In diesem Vertrag gibt es eine Klausel, dass auf den Vertrag ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 01. April 1980 Anwendung findet.

Des Weiteren ist natürlich in dem Vertrag ein Wettbewerbsverbot festegelegt, dass mir verbietet, ein Unternehmen, welches in direkter Konkurenz zu dem Franchise-Konzept steht, zu gründen.

Nun möchte in gerne in Österreich ein weiteres Dienstleistungsunternehmen gründen. Bin mir aber noch nicht schlüssig ob ich es alleine, oder als Franchise-Nehmer meiner bisherigen Franchise-Geberin aufbauen soll.

Bei der Gründung als Franchise-Nehmern, währe ich die erste Frachise-Nehmerin in Österreich.

Ist es überhaupt möglich, dass ich unabhängig von meinem deutschen Franchise-Vertrag ein Dienstleistungsunternehmen in der gleichen Branche in Österreich eröffne? Gilt das Wettbewerbsverbot für mich auch in Österreich?

Vielen Dank für die Beantwortung.

Sehr geehrter Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.

Sie können natürlich auch in Österreich ein Dienstleistungsunternehmen gründen, das in der gleichen Branche tätig ist, wie das Franchise-Unternehmen in Deutschland.

Eine andere Frage aber ist es, ob das in Ihrem Vertrag enthaltene Wettbewerbsverbot auch bei einer Niederlassung in Österreich gilt. Grundsätzlich ist das der Fall. Das bedeutet, dass Sie mit den einschlägigen Strafzahlungen belastet werden können, wenn Ihr Franchise-Geber Kenntnis von Ihrer österreichischen Niederlassung erlangt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Ihr Vertrag regionale Beschränkungen des Wettbewerbsverbots vorsieht. Nach den von Ihnen angegebenen Informationen aber ist das nicht der Fall.

Aus diesem Grund gilt das Wettbewerbsverbot leider auch in Österreich.

Ich hoffe dennoch, Ihnen gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de

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