Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich gerne auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.
Ein Recht zum Erwerb der Solaranlage steht Ihnen dann zu, wenn ein solches zwischen Ihnen und dem Unternehmen vertraglich vereinbart ist. Ihr Vertragsdokument enthält so ein Recht nicht. Neben dem Dokument getroffene mündliche Vereinbarungen können aber ein wirksamer Teil des Vertrags sein.
Das setzt zunächst voraus, dass Ihr Vertragsdokument keine wirksame Schriftformklausel enthält. Eine Schriftformklausel meint eine vertragliche Regelung, nach der Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen zum Vertrag ebenfalls der Schriftform bedürfen. Enthält Ihr Vertrag eine solche Klausel, ist die mündliche Vereinbarung nicht wirksam. Allerdings entfaltet eine Schriftformklausel keine Wirkung, wenn sie Teil von AGB ist. § 305b BGB besagt, dass individuelle Vertragsabreden Vorrang vor AGB haben. In Ihrem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass, wenn eine Schriftformklausel vorliegt, sie zu den AGB gehört und deswegen nicht wirksam ist.
Problematisch ist in Ihrem Fall, dass Sie die mündliche Vereinbarung beweisen müssten. Die Nachricht mit dem Inhalt „Wenn es soweit ist mit dem Abkaufen, kann man dann zur gegebenen Zeit wieder sprechen." reicht meines Erachtens als Beweis nicht aus. Aus dieser Nachricht wird nicht ersichtlich, dass Sie ein Recht zum Erwerb erhalten sollen. Vielmehr werden Sie nur darüber informiert, dass Sie möglicherweise in Zukunft darüber verhandeln können.
Auch wenn Ihnen gegenüber mündlich wirksam zugesagt wurde, die Solaranlage später erwerben zu können, haben Sie praktisch keine Möglichkeit, diese Vereinbarung zu beweisen. Einen Anspruch auf Erwerb der Solaranlage werden Sie deswegen sehr wahrscheinlich nicht durchsetzen können.
Einen Rücktritt vom Vertrag oder eine Anfechtung werden Sie aus demselben Grund ebenfalls nicht durchsetzen können. Genauso werden Sie sich nicht erfolgreich darauf berufen können, dass der Vertrag nichtig ist. Zwar sind ein Irrtum über den Inhalt eines erworbenen Rechts oder eine unrichtige Vorstellung vom Inhalt eines Schriftstücks grundsätzlich Anfechtungsgründe. Allerdings werden Sie diese ebenfalls nicht beweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jakob Maxim Wichmann
Antwort
vonRechtsanwalt Jakob Maxim Wichmann
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jakob-Maxim-Wichmann-__l108727.html
E-Mail:
Habe leider nicht die Möglichkeit gehabt Dateien hochzuladen aber hier die Gespräche mit dem Vertriebler:
https://drive.google.com/drive/folders/1ECbyZwWr4cETLmJlOAui8g-mRqnRxFKR
Ist das Beweis genug? Wenn ja wie würde weiter gehen?
Nein, leider reichen auch diese Nachrichten zum Beweis nicht aus. Für eine wirksame mündliche Vereinbarung bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen – Angebot und Annahme. Zwar weisen Sie mehrmals im Gesprächsverlauf darauf hin, dass Sie Interesse am Erwerb der Solaranlage haben. Allerdings geht Ihr Gegenüber darauf nicht ein und weist Sie darauf hin, dass er eine mündliche Vereinbarung neben dem Vertragsdokument nicht mit Ihnen treffen wird. Er hat angegeben, ein Recht zum Erwerb der Solaranlage nicht in den Vertrag aufzunehmen und, dass ihm solche mündlichen Vereinbarungen nicht erlaubt seien. Unabhängig davon, ob er tatsächlich zu mündlichen Vereinbarungen berechtigt war oder nicht, hat er jedenfalls diesbezüglich keine Vereinbarung mit Ihnen getroffen.