Nr.3(letzter Absatz )Der Verkäufer kann die Reservierung aufheben bzw. von diesem Vertrag zurücktreten, falls der Kaufanwärter die zum notariellen Abschuß gesetzte Frist nicht einhält. ... Rücktrittsgründen des Kaufanwärters, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verpflichtet sich der Kaufanwärter hiermit ausdrücklich, eine einmalige Bearbeitungs-,Aufwands-und Reservierungsgebühr in Höhe von 1,0% des Gesamtkaufpreises zuzügl.der gesetzl. ... (Er hat schlicht und ergreifend die Finanzierung nicht auf die Füsse gebracht,das Haus daß er bauen wollte war zu groß bzw. zu teuer ) Jetzt beruft er sich,daß die Forderung schon deshalb unbegründet ist, weil der zugrunde liegende Vertrag gemäß § 125 BGB wegen Formmanges unwirksam ist.