Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen lassen sich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes kurz und knapp wie folgt beantworten:
Formaljuristisch ist zunächst einmal festzuhalten, dass das Wesen der Bürgschaft in einer Ausfallhaftung besteht. Kommt der Hauptschuldner seiner Verpflichtung ggü.dem Gläubiger nicht nach, hat der Bürge für diese Verpflichtung einzustehen. Das heißt in der Praxis, dass der Gläubiger sich somit zunächst einmal unmittelbar an den Schuldner zu halten hat. In Ihrem Fall bedeutet dies also, dass der Gläubiger C zunächst B in Anspruch nehmen müßte und Sie somit bei Befriedigung aus dem Verkaufserlös von Ihrer Bürgenhaftung befreit würden.
Ein Tausch der Rangstellen der Gläubiger ist grundsätzlich möglich, soweit zwischen diesen darüber Einigkeit besteht, die natürlich notariell festgehalten werden muss. Aber warum sollte C seine sichere Rangstelle zugunsten D aufgeben?
Denn - und nun begeben wir uns in eine praktische Betrachtungsweise - das Haus ließe sich wahrscheinlich ohnehin nicht mit der Grundbuchbelastung auf dem Miteigentumsanteil von B veräußern. Der Erwerber müßte in diesem Falle die Verpflichtung von B ggü. D übernehmen, zumindest die Grundschuld. D wird sie nicht so ohne weiteres freigeben. Auch bei Befriedigung von C und Ihrer Befreiung aus der Bürgschaftsverpflichtung bleibt also noch immer der Anspruch von D zu klären. B müßte also diese Verpflichtungen anderweitig ablösen, um den Verkauf der Immobilie zu ermöglichen.
Etwas anderes gilt natürlich für den Fall, dass nur Ihr Miteigentumsanteil veräußert werden soll. Sollte hier die erstrangige Grundschuld des C weggefallen sein, wäre dies ohne weiteres möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Kunold
Rechtsanwalt
Fachanwlt für Familienrecht